Unsere Statuten
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1 – Name
Unter dem Namen «Foodcoop Zur Gertrud» besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 – Zweck
Der Verein «Foodcoop Zur Gertrud» versteht sich als Zusammenschluss von Personen als Einkaufsgemeinschaft zum gemeinsamen Bezug von Lebensmitteln. Dabei werden die folgenden ideellen Zwecke verfolgt:
- Förderung ökologischen Lebensmittelanbaus
- Förderung fairer Arbeitsbedingungen und fairen Handels
- Förderung regionaler Landwirtschaft und kurzer und direkter Transportwege
- Präsenz im Quartier/Ort, mit dem Ziel das nachbarschaftliche Zusammenleben zu bereichern
Art. 3 – Sitz
Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisonsstelle
Art. 5 – Finanzielle MittelDie Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, herausgegebenen Anteilscheinen sowie ggf. Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Art. 6 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 7 – Beitritt
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 8. – Mitgliederbeiträge
Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliederbeitrag von 15 Franken pro Jahr zu bezahlen.
Zusätzlich wird zur Deckung der Aufwände im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Bezug von Lebensmitteln wird aber eine sachbezogener Betriebsbeitrag erhoben.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Art. 9 – Anteilscheine
Anteilscheine ermöglichen es dem Verein sich an Strukturen zu beteiligen, die dem Vereinszweck dienen.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Art. 10 – Erlöschen
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Austritt. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet (Anteilscheine, sowie ein allfälliges Guthaben auf der Foodsoft hingegen schon).
- den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
- Werden die Mitgliederbeiträge nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Generalversammlung (GV)
Art. 11 – Zusammensetzung
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand geleitet, wobei ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz übernimmt.
Art. 12 – Aufgaben
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Verabschiedung und Änderung der Statuten
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 13 – Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizulegen.
Art. 14 – Ordentlich
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Die Tagesordnung der jährlichen GV umfasst:
- den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
- den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
- die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle
- die Wahl/Bestätigung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
- andere Vorschläge
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag zu Ergänzung auf die Tagesordnung der GV aufnehmen.
Art. 15 – Ausserordentlich
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet:
- auf Einberufung des Vorstands
- auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder
- auf Verlangen der Revisionsstelle
statt. Die Bestimmungen zur ordentlichen GV gelten sinngemäss.
Art. 16 – Abstimmungen/Wahlen
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich.
Art. 17 – Protokoll
Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wir allen Vereinsmitgliedern zeitnah verfügbar gemacht.
Vorstand
Art. 18 – Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
Jemand aus dem Vorstand übernimmt das Amt der KassierIn/des Kassiers, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 19 – Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke, insb. die Durchführung von Bestellrunden.
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen.
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern.
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens inkl. der Buchführung.
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 20 – Geschäftsführung
Solange keine eigene Geschäftsführung installiert wurde, übernimmt der Vorstand diese Aufgaben. Er kann nach Absprache aber einzelne Geschäfte inkl. der dazugehörigen Kompetenzen an Mitglieder des Vereins delegieren.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Art. 21 – Unterschriften
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Vgl. dazu die entsprechen Ausführungen im Reglement.
Revisionsstelle
Art. 22 – Zusammensetzung und Aufgaben
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Die Generalversammlung wählt den Revisor/die Revisorin bzw. die Revisoren.
Auflösung
Art. 23 – Modalitäten
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 18. Mai 2020 in Zürich angenommen.